Zu den “sonstigen aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes” entstandenen Kosten (Beträgen) i.S. von Art. 23 Abs. 4 CMR (Art. 40 § 3 CIM) zählen nur solche Aufwendungen, die bei vertragsgemäßer Beförderung gleichermaßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetragen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2003 – I ZR 206/00