Das Bundessozialgericht hat entschieden, daß Aufwendungen für eine Leibrente nur bei konkreter Zahlungspflicht Kosten der Unterkunft sind.
Dem konkreten Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 1986 geborene Kläger lebte mit seiner Mutter und zwei Schwestern gemeinsam in einem Haus, das seine Eltern im Jahre 1979 gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von damals 400 DM monatlich von den Großeltern des Klägers erworben hatten. Im streitigen Zeitraum betrug die an die allein verbliebene Großmutter des Klägers zu zahlende monatliche Leibrente 346,17 Euro; der Betrag wurde monatlich vom Konto der Mutter des Klägers abgebucht. Eine konkrete Beteiligung des Klägers war nicht vereinbart. Der Kläger erhielt nach dem Tod seines Vaters eine Halbwaisenrente in Höhe von 186,83 Euro im Monat und war seither als Eigentümer zu 1/12 am Hausgrundstück eingetragen. Er zahlte keine Miete an seine Mutter, stellte ihr aber seine Waisenrente im Rahmen eines gemeinsamen Wirtschaftens zur Verfügung.
Der beklagte Grundsicherungsträger gewährte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; bei den Kosten der Unterkunft ging er von einem Bedarf in Höhe von 56,29 Euro aus; die Leibrentenzahlungen berücksichtigte er hierbei nicht. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, daß Aufwendungen für eine Leibrente nur bei konkreter Zahlungspflicht Kosten der Unterkunft sind.
Das Bundessozialgericht entschied:
Die Feststellungen des Landessozialgerichts ließen schon nicht eindeutig erkennen, ob der Kläger im Hinblick auf die von ihm allein geltend gemachten Leistungen für die Unterkunft überhaupt hilfebedürftig ist. Dies konnte jedoch offen bleiben; denn ungeachtet der Frage, ob etwaige Zahlungen auf ein Leibrentenversprechen als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig wären, hat der Kläger hier bereits deshalb keinen Anspruch, weil er nach den Tatsachenfeststellungen des Landessozialgerichts insoweit keiner konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden keine fiktiven Unterkunftskosten übernommen. Eine anteilige Zuordnung der Zahlungspflicht der Mutter findet nicht allein wegen des familienhaften Zusammenlebens statt.
Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 34/08Verhandlung zurückgewiesen.