Milchgarantiemengenabgabe

Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung, ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden können.

Nach der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum 15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben unberücksichtigt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. Mai 2006 – VII B 48/05

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