Der Umstand, dass ein Ehegatte während der Ehe auf einem Abendgymnasium sein Abitur nachholt, um anschließend zu studieren und deswegen seine Erwerbstätigkeit aufgibt, kann – bei Scheitern der Ehe unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung – dazu führen, dass die – uneingeschränkte – Durchführung des Versorgungsausgleichs jedenfalls dann grob unbillig ist, wenn zu den fehlenden ehebedingten Nachteilen als besonderer Umstand hinzu kommt, dass der Verpflichtete während der Schulausbildung des anderen Ehegatten durch seine volle Erwerbstätigkeit einen überobligationsmäßigen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet und gerade dadurch dem anderen Ehegatten den Abschluss einer qualifizierten Ausbildung ermöglicht und finanziert hat (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587c Rz. 21; RGRK-Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587c Rz. 46; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1587c Rz. 27).
Oberlandesgericht Köln, Beschluß vom 07.07.2003 – 4 UF 264/02