Eine Haftung einer Kapitalanlagegesellschaft nach § 19 KAGG scheidet regelmäßig dann aus, wenn der Verkaufsprospekt die Anlageziele und die Anlagepolitik zutreffend beschreibt, dies erkennbar auch einen Anlagenschwerpunkt im sog. Neuen Markt erfasst und dort ein Anlageschwerpunkt gebildet wird, ohne dass der Verkaufsprospekt den Begriff Neuer Markt erwähnt.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2005 – 8 U 261/02)