Verzichtet ein bei Abschluß der Vereinbarung nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf Unterhalt, was zur Folge hat, daß er zwangsläufig auf Sozialhilfeleistung angewiesen ist, verstößt diese Vereinbarung auch dann gegen die guten Sitten und ist nichtig, wenn dieser keine Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe zugrunde liegt.
Oberlandesgericht Köln, Beschluß vom 12.09.2002 – 4 UF 108/02