Bundestag und Bundesrat haben das Siebte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes verabschiedet, mit dem die Pensionsfondsrichtlinie, die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, in nationales Recht umgesetzt wird.
Die kapitalgedeckten Systeme betrieblicher Altersversorgung können nun am freien Kapital- und Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union teilhaben. Auch wird die Aufsicht über die Pensionskassen weitgehend dereguliert.
Mit der Umsetzung der Richtlinie wird ein europäischer Aufsichtsrahmen für rechtlich selbstständige kapitalgedeckte Einrichtungen in der betrieblichen Altersversorgung geschaffen. Durch die Einführung aufsichtsrechtlicher Mindeststandards wird die Finanzaufsicht des Herkunftsstaates über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung künftig im Grundsatz in der ganzen Europäischen Union anerkannt.
Damit können:
– Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in allen Mitgliedstaaten der EU tätig werden,
– Arbeitgeber Anbieter betrieblicher Altersvorsorgeleistungen europaweit auswählen,
– Europaweit tätige Unternehmen ihre betriebliche Altersversorgung in einer Einrichtung bündeln.
Die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten wie Banken und Versiche?rungen den ?Europäischen Pass?. Vorteile entstehen insbesondere grenzüberschreitend tätigen Unternehmen mit Arbeitnehmern in mehreren Ländern, die nun durch Bündelung einen europaweiten Fonds verwalten und damit das angesammelte Kapital effektiver anlegen und Kosten einsparen können.
Die Mitgliedstaaten bleiben uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersvorsorgesysteme zuständig. Nationales Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht wird von der Richtlinie nicht berührt.
Gleichzeitig wird der Schutz der Leistungsberechtigten und ?emfpänger in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung erheblich erhöht. Zum Schutz der Versorgungsanwärter und ?berechtigten wird von ausländischen Anbietern die Einhaltung bestimmter inländischer Vermögensanlagevorschriften verlangt. Zudem werden die Informationspflichten der Anbieter erweitert.
Mit dem Gesetz wird zudem die Aufsicht über die Pensionskassen dereguliert: Die aufsichtsrechtliche Unterscheidung zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen wird neu geordnet, um so Wettbewerbshindernisse zu beseitigen. Zukünftig wird sich die Abgrenzung enger am Geschäftszweck der Pensionskassen orientieren: Pensionskassen, die ausschließlich die Altersversorgung der eigenen Beschäftigten eines Arbeitgebers betreiben und damit nicht im Wettbewerb stehen, können künftig wählen, ob sie ihre Tarife genehmigen lassen oder ?dereguliert? beaufsichtigt werden wollen. Pensionskassen, die wie Lebensversicherer im Wettbewerb um Kunden am Markt tätig sind, werden wie diese behandelt, soweit die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung nicht zwingend eine Abweichung erfordern.