Der MDK, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, ist nach § 114 SGB XI u.a. für die (auch unangemeldete) Qualitätsprüfung von Pflegeeinrichtungen zuständig.
Daß die Ergebnisse den zuständigen Behörden bzw. Versicherern bekannt gegeben werden sollten und konnten, liegt in der Natur der Sache und war gesetzlich auch schon länger so geregelt.
Mit dem „Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)“ vom 28. Mai 2008 wurde in das SGB XI der Absatz 1a in § 115 eingefügt, der auszugsweise lautet
„Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden.„
Die Veröffentlichung der sog. Transparenzberichte im Internet erfolgt unter www.pflegelotse.de.
Das Sozialgericht Münster hatte sich nun im Rahmen eines Eilverfahrens mit der Frage zu beschäftigen, ob der MDK seinen (negativen) Bericht im Internet veröffentlichen darf, wenn die Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war und sich nach dem Bericht gegen die Bewertung mit der Gesamtnote „mangelhaft“ im Qualitätsbereich „Pflege und medizinische Versorgung“ gewandt hat.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß eine Pflegeeinrichtung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröffentlichung der Ergebnisse einer vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchgeführten unangemeldeten Qualitätsprüfung im Internet verhindern kann.
Auf den Antrag eines Pflegeheimes aus Münster hat das Sozialgericht die Veröffentlichung bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt.
Zur Begründung führte das Gericht aus, daß eine Veröffentlichung der Note „mangelhaft“ im Internet erhebliche Wettbewerbsnachteile, einen Rückgang der Belegungszahlen und damit einen wirtschaftlichen Schaden des Pflegeheimes befürchten lasse. Hierdurch sei das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers in unverhältnismäßiger Weise betroffen, so lange veröffentlichte Ergebnisse auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhen. In Ermangelung valider Kriterien zur Bemessung der vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis- und Lebensqualität zielten die Prüfkriterien des MDK ganz überwiegend auf die Qualtität der erfolgten Dokumentation. Hierdurch entstehe ein nicht zu rechtfertigendes Bewertungssystem, das die Einrichtungen nötige, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren.
Sozialgericht Münster, Beschluss vom 18. Januar 2010 – S 6 P 202/09 ER (nicht rechtskräftig)
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[…] mit dem die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes im Internet untersagt wurde, wurde hier bereits […]