Es war wohl ein recht feucht-fröhliches Fest, an dem ein Mann teilgenommen hatte. Nachdem er nach reichlichem Alkoholgenuss randaliert hatte, stellte sich eine Blutalkoholkonzentration von 3 ‰ heraus.
Rettungskräfte brachten ihn zunächst in ein Krankenhaus und danach in die Rheinhessenfachklinik.
Zur Abklärung eines möglichen Alkoholmissbrauchs gab die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Da der Mann dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
Der Mann stellte beim Verwaltungsgericht Mainz einen Antrag auf einen Stopp des Sofortvollzugs, der jedoch vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Die Behörde habe bei dem Antragsteller zu Recht Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch gesehen und deshalb die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt, so das Verwaltungsgericht. Alkoholmissbrauch sei zugrunde zu legen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Insofern genüge auch eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs, wenn sie Anlass für die Annahme biete, der Betreffende werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen. Dies treffe beim Antragsteller zu. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis gehörten Personen, die 1,6 ‰ und mehr erreichten, zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern mit regelmäßig dauerhaft ausgeprägter Alkoholproblematik, welche die Gefahr von Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Dass der Antragsteller an größere Mengen Alkohol gewöhnt sei, werde auch dadurch bestätigt, dass er trotz 3,0 ‰ aggressiv aufgetreten sei und im Krankenhaus von den Polizeibeamten habe bewacht werden müssen. Da der Antragsteller zudem zur Erreichung seiner Arbeitsstätte auf die Benutzung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sei, sei zu befürchten, dass er künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde. Damit sei die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens und nach dessen Nichtvorlage der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 10.07.2012 – 3 L 823/12.MZ