Eine Reitbeteiligung beinhaltet einen stillschweigenden vertraglichen Haftungsausschluß1.
Das Oberlandesgericht Nürnberg verneinte mit dieser Begründung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche einer Reiterin (Klägerin) gegen die Eigentümerin des Pferdes (Beklagte), nachdem es anlässlich eines Ausritts im Rahmen einer Reitbeteiligung zum Unfall gekommen war und hierbei die Reiterin verletzt wurde.
Zwischen den Parteien bestand bereits seit mehreren Jahren eine mündliche Vereinbarung, wonach die Klägerin monatlich 35,00 € an die Beklagte zahlt und dafür deren Wallach circa einmal wöchentlich reiten durfte, insbesondere wenn dieser bewegt werden muss und die Beklagte selbst hierfür keine Zeit hat. Nach dem Reiten hatte sie regelmäßig das Pferd „abzutrensen“, das heißt Sattel und Sattelzeug abzunehmen und den Wallach wieder auf die Koppel oder in die Box zurück zu bringen.
Auch an einem Montag im Sommer 2010 – die Eigentümerin des Pferdes war gerade in Urlaub – brachte die Klägerin nach einem Ausritt den Wallach der Beklagten in seinen Reitstall im Landkreis Fürth zurück. Als sie jedoch von dem Pferd abgestiegen war, soll dieses aufgrund eines plötzlichen Geräuschs erschrocken und zur Seite gesprungen sein – direkt auf den Fuß der Klägerin, die hierdurch eine Fraktur erlitt. Nunmehr berief sich die Geschädigte darauf, dass nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (§ 833 BGB) der Tierhalter für Schäden, die durch sein Tier entstanden sind, einzustehen hat und erhob gegen die Eigentümerin des Pferdes Klage. Über 3.000,00 € Schadensersatz und zudem 4.000,00 € Schmerzensgeld wollte die 36-jährige Friseurmeisterin aus Mittelfranken von der Pferdehalterin gezahlt haben.
Mit diesem Anliegen scheiterte sie auch in der Berufungsinstanz. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg liegt nämlich bei dieser Sachlage ein konkludent abgeschlossener vertraglicher Haftungsausschluss vor. Schließlich habe die Klägerin selbst – wie eine Tierhalterin – unumschränkte Einflussmöglichkeit auf das Pferd in den Zeiten gehabt, in denen sie ihre Reitbeteiligung wahrgenommen hat, und dies sei auch im überwiegend eigenen Interesse geschehen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg führt in seiner Entscheidung weiter aus, derartige Reitbeteiligungen ermöglichten es Pferdebegeisterten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und/oder ausreichende Zeit verfügen, um sich selbst ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten. Dass dadurch auch der Tierhalter entlastet wird, trete insoweit in den Hintergrund. Einem solchen Verhältnis, bei dem das Entgelt nicht von erheblicher Bedeutung und das auf längere Zeit angelegt ist – hier dauerte es bereits drei Jahre an – wohne auch inne, dass die beteiligten Personen davon ausgehen, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier nicht haften soll. Denn derjenige, der die Reitbeteiligung hat, solle sich, zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handelt, wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und das Risiko von Schäden durch das Tier selbst tragen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien auch privat miteinander verkehren und persönlich näher bekannt sind. Es handele sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung, vielmehr verbinde die Parteien die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesports. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 833 BGB sei daher hier stillschweigend vertraglich ausgeschlossen.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 27.06.2011 – 8 U 510/11
- Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 27.06.2011 – 8 U 510/11 [↩]