Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs verstößt eine nationale Steuervorschrift, die eine Steuererleichterung für Beitragszahlungen an inländische Rentenversicherungsträger vorsieht, gegen Artikel 39, 43 und 49 EG. Mit dem Erlass dieser Regelung und der Nichtabänderung trotz Aufforderung durch die Kommission verstoße Dänemark gegen die Verpflichtungen aus Artikel 39, 43 und 49 EG. Nach den dänischen Regelungen müssen ausländische Rentenversicherungsträger eine Zweigniederlassung oder feste Niederlassung in Dänemark haben, um ihre Dienstleistungen mit den gleichen Steuervergünstigungen anbieten zu können wie inländische Versicherungsträger. Der EuGH sah hierin eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ausländischer Rentenversicherungsträger. Die mit einer Zweigniederlassung oder festen Niederlassung verbundenen Kosten seien geeignet, Rentenversicherungsträger von einer Erbringung ihrer Dienstleistung im EU-Ausland abzuhalten. Darüber hinaus würden die Empfänger dieser Dienstleistungen im Hinblick auf die inländischen Rentenversicherungsträgern gewährten Steuervergünstigungen davon abgehalten, eine Vereinbarung über einen Rentenplan mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abzuschließen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2007 – C-150/04