Der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute in dem Musterverfahren eines Verbraucherverbandes eine wichtige, verbraucherfreundliche Entscheidung zur Kapitallebensversicherung getroffen. Sie betrifft die Berechnung des Rückkaufwertes bestehender Kapitallebensversicherungen. Die Versicherer bringen dabei bisher regelmäßig zum einen die Abschluss-, zum anderen sog. Stornokosten in Abzug. Der Bundesgerichtshof hatte zwar bereits im Jahre 2001 eine entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen wegen fehlender Transparenz für unwirksam erklärt. Die Versicherer hatten diese Klausel darauf aber durch eine im Ergebnis inhaltsgleiche, jedoch anders formulierte Bestimmung ersetzt. Diese nachträgliche Vertragsanpassung war von der bisher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Fachliteratur gebilligt worden.
Der Senat ist dieser Rechtsauffassung nunmehr als erstes Oberlandesgericht entgegen getreten. Seiner Auffassung nach wird die in einem besonderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren nachträglich eingeführte Klausel dem (hypothetischen) Willen der Vertragsparteien nicht gerecht. Der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsschluss in der Regel von der hohen Belastung seines Versicherungskontos mit den Abschluss- und – im Falle der Kündigung – den Stornogebühren nichts gewusst. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich bei der gebotenen konkreten Offenlegung der mit den unwirksamen Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für eine andere Kapitalanlage entschieden hätte.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Bestätigt der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, könnte sich dies auf die Rückkaufwerte bestehender Kapitallebensversicherungen auswirken: Der kündigende Versicherungsnehmer hätte dann einen höheren Rückkaufwert zu erwarten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2005 – I-4 U 146/04