Der Bundesgerichtshof hatte auf eine Klage auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der damaligen Stadt Dresden nebst Zinscoupons entschieden, dass derartige Rückzahlungsansprüche ebenso wie Ansprüche auf Zinszahlung aus dieser Anleihe zwischenzeitlich durch Ablauf sämtlicher Ausschlußfristen erloschen sind.
Nach dem auch für eine in US-Dollar ausgegebene Anleihe maßgebenden deutschen Recht gilt eine dreißigjährige Frist für die Einlösung der Teilschuldverschreibung und eine vierjährige Frist für die Vorlegung der Zinscoupons.
Der Ablauf dieser Vorlegungsfristen ist auch bei Anleihen aus dem Gebiet der ehemaligen DDR (im Streit war eine Anleihe der Stadt Dresden) weder unterbrochen noch gehemmt worden. Eine analoge Anwendung der Hemmungsvorschriften auf die Ausschlussfrist des § 801 Abs.1 Satz 1 BGB scheidet aus. Es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Der seinerzeitigen Emittentin ist es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Ablauf der Vorlegungsfrist zu berufen. Die mehr als elf Jahre nach der Wiedervereinigung erfolgte Geltendmachung des Anspruchs vermag nach Ansicht des BGH den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht mehr zu rechtfertigen.
Darüber hinaus hat der BGH aber auch festgestellt, dass Schuldner der Anleihen auch nicht die heutigen Städte im Gebiet der ehemaligen DDR sind, denn diese sind weder mit der damaligen Emittentin identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden. Die früheren Gemeinden in der DDR existierten seit der Schaffung des sozialistischen Einheitsstaates nicht mehr als rechtlich selbständige Gebietskörperschaften, die als eigene Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilnehmen konnten. Nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Staatsregimes ist die Beklagte als Gebietskörperschaft originär neu errichtet worden. Auch eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der früheren, vor dem sozialistischen Staatsumbau in der ehemaligen DDR bestehenden Gemeinden ist nicht eingetreten. Ebenso wenig hat eine Einzelrechtsnachfolge der heutigen Städte und Gemeinden hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten stattgefunden.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – XI ZR 353/04