Rückabwicklung von Schrottimmobilien

Eine jetzt verkündete Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zur Rückabwicklung bei „Schrottimmobilien“ ist lesenswert, denn das OLG Celle weicht hier von der üblichen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab und stärkt die Rechte der Käufer von „Schrottimmobilien“ gegenüber der finanzierenden Bank: Die vorsätzlich überhöhte Festsetzung des Verkehrswertes einer Eigentumswohnung durch die finanzierende Bank löst, so das OLG Celle, einen Schadensersatzanspruch der Käufer aus. Der Vertrag ist daher wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung grundsätzlich – auch gegenüber den finanzierenden Banken – rückabzuwickeln.

Im jetzt vom OLG Celle entschiedenen Fall hatte die Klägerin eine Eigentumswohnung in Emden nach dem steuersparenden „Dortmunder Modell“ erworben und vollständig bei der Bank finanziert. Und das OLG Celle bejahte die Haftung der finanzierenden Bank im vorliegenden „Schrottimmobilien“-Komplex, weil die Bank ihre Pflicht verletzt habe, die Käufer über offensichtlich falsche und arglistige Angaben der Vermittler zum vereinbarten Mietpool aufzuklären. Zudem habe die Bank vorsätzlich und systematisch die Verkehrswerte der zu finanzierenden Objekte um durchschnittlich 40 % überhöht eingeschätzt, um ihren eigenen Darlehensabsatz und den Gewinn an ihrer Beteiligung an der Verkäuferin zu erhöhen. Damit habe sie sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Außerdem habe die Verkäuferin der Bank in den Kaufpreis eingeflossene Zinssubventionen gewährt, um die anfängliche Darlehensbelastung für die Käufer niedrig zu halten. Hierdurch sei den Käufern vorgespiegelt worden, die Zinskonditionen der Bank entsprächen der Marktlage.

Da die Auffassung des OLG Celle im Hinblick auf die Haftung der Bank im vorgenannten „Schrottimmobilien“-Komplex von der großen Mehrheit der übrigen Oberlandesgerichte abweicht, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 – 16 U 5/06

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[…] (Quelle und Originaltext: raschlosser.com) […]

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