Dem Senat erscheint mit einem Betrag von insgesamt 350.000,00 € ein deutlich höheres Gesamtschmerzensgeld angemessen als der vom Landgericht angenommene Gesamtbetrag von 270.000,00 €.
OLG Braunschweig, Urteil vom 22.04.2004 – 1 U 55/03
Dem Senat erscheint mit einem Betrag von insgesamt 350.000,00 € ein deutlich höheres Gesamtschmerzensgeld angemessen als der vom Landgericht angenommene Gesamtbetrag von 270.000,00 €.
OLG Braunschweig, Urteil vom 22.04.2004 – 1 U 55/03
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