Für die denkbar schwerste Schädigung, die zu einer weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit, der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit führt und dem Geschädigten jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung nimmt, kann ein Schmerzensgeld von 500.000 Euro gerechtfertigt sein.
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2002 – 3 U 156/00