Ein Autofahrer befuhr bei starkem Schneefall gegen 23.45 Uhr eine Staatsstraße. Als er die geräumte Staatsstraße verließ, kam er auf der erkennbar nicht geräumten Abfahrt ins Schleudern und prallte am Fahrbahnrand gegen die Leitplanke. Er klagte und vertrat die Ansicht, wegen des Unfalles 1.500 € Schadenersatz aufgrund des Fahrzeugschadens und weitere 1.500 € Schmerzensgeld vom Freistaat Bayern verlangen zu können. Der Freistaat hätte nach seiner Ansicht auch die Abfahrt räumen müssen und würde insgesamt zu wenig Mitarbeiter im Räum- und Streudienst einsetzen, die bei starkem Schneefall völlig überfordert seien. Der beklagte Freistaat brachte vor, dass die Räumbereitschaft für Staatsstraßen um 21.00 Uhr enden würde. Die Unfallstelle sei aus freien Stücken sogar noch um 21.30 Uhr geräumt worden. Der Kläger habe sich freiwillig in eine erhebliche Gefahrensituation begeben, die er nicht mehr habe beherrschen können. Es sei nicht zumutbar, zur Sicherung der Mobilität weniger Verkehrsteilnehmer einen Winterdienst rund um die Uhr einzurichten.
Zusammengefaßt urteilte das Landgericht Coburg, daß, wer nachts auf der schneebedeckten Abfahrt einer Staatsstraße ins Schleudern gerate, nicht den räumpflichtigen Freistaat Bayern dafür verantwortlich machen könne. Das Landgericht Coburg hat die Klage abgewiesen.
Das Gericht konnte keine Pflichtverletzung des Freistaats Bayern erkennen. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Kraftfahrer nicht erwarten darf, dass die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter könne mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb auch nicht verlangt werden. Eine besonders gefährliche Stelle konnte das Gericht in der dem Kläger bekannten Abfahrt nicht feststellen. Für Fahrer auf der Staatsstraße sei erkennbar gewesen, dass die abschüssige Abfahrt nicht geräumt war. Daher habe der Freistaat Bayern seine Räum- und Streupflicht nicht verletzt. Der Kläger erhielt weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz.
Landgericht Coburg, Urteil vom 22. Juli 2009 – 12 O 241/09
(bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, Beschluß vom 09. November 2009 – 5 U 151/09)