Wird der Erwerb einer werthaltigen Eigentumswohnung durch ein Darlehen finanziert, so besteht der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom vom 25. Oktober 2005: „Crailsheimer Volksbank“) nicht darin, den über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer mit Hilfe des Schadensersatzrechts so zu stellen, als wenn das Darlehen sofort widerrufen und eine Eigenfinanzierung vorgenommen worden wäre.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. September 2006 – XI ZR 242/05