Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, daß ein Steuerberater neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz „zertifizierter Finanzplaner (FH)“ führen darf.
Dass Oberlandesgericht hat damit ein Urteil des Landgerichts aus Freiburg vom Januar 2008 bestätigt.
Der seit 1984 zum Steuerberater bestellte und seither in diesem Beruf in Südbaden tätige Steuerberater nahm im Jahre 2001 an einem beruflichen Weiterbildungskurs im Bereich der Finanzplanung teil, welche die Berechtigung einbrachte, die Bezeichnung „Zert_FP – Zertifizierter Finanzplaner“ zu führen. Obwohl er wie die übrigen Teilnehmer der Veranstaltung darauf hingewiesen worden war, dass von dieser Führungsbefugnis die berufs- und standesrechtlichen Regelungen nicht berührt sind, führte der Steuerberater in der Folge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung Steuerberater die Bezeichnung „zertifizierter Finanzplaner (FH)“, indem er im Kopf der für seine Geschäftspost bestimmten Briefbögen unter seinem Namen zunächst die Berufsbezeichnung Steuerberater und unmittelbar darunter den Zusatz „zertifizierter Finanzplaner (FH)“ in gleicher Schriftgröße aufführte. Trotz mehrerer Hinweise der Steuerberaterkammer, der diese Umstände im Jahr 2005 bekannt geworden waren, hielt der Steuerberater an dieser Praxis fest.
Das Landgericht – Kammer für Steuerberatersachen – aus Freiburg erteilte ihm darauf mit Urteil vom Januar 2008 wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße von 500 € einen Verweis. Seine hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Die vom Steuerberater verwendete Bezeichnung „zertifizierter Finanzplaner (FH)“, mit der die Berufsbezeichnung Steuerberater ergänzt wurde, stelle –so das Oberlandesgericht Karlsruhe– weder eine zulässige weitere Berufsbezeichnung nach § 43 Abs. 2 S. 1 StBerG noch einen erlaubten Zusatz nach § 43 Abs. 3 StBerG dar. Insbesondere liege keine weitere Berufsbezeichnung vor, weil die „Wortmarke“ „zertifizierter Finanzplaner (FH)“ keinen Beruf, sondern lediglich den erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs an einer Fachhochschule bescheinige.
Der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Befugte sei im beruflichen Verkehr zum Führen der Berufsbezeichnung Steuerberater verpflichtet, welches gleichzeitig Nichtbefugten untersagt sei. Daneben dürfen weitere Berufsbezeichnungen nur geführt werden, wenn sie amtlich verliehen sind. Andere Zusätze seien mit Ausnahme solcher, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, ebenfalls im Geschäftsverkehr unzulässig. Mit der Einführung dieser Vorschrift im Jahr 1961 habe der Gesetzgeber der bis dahin herrschenden Vielfalt unterschiedlichster Berufsbezeichnungen für die steuerberatenden Berufe Einhalt gebieten wollen, um es den Steuerpflichtigen, aber auch den Finanzbehörden und –gerichten zu ermöglichen, eindeutig zu erkennen, ob jemand befugt sei, den Beruf des Steuerberaters auszuüben und als solcher tätig zu sein. Zweck der Regelung, die der Senat als verfassungsgemäß ansieht, sei damit auch der Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2009 – StO 1/08