Am 1. Juli 2011 tritt in Niedersachsen ein neues Hundegesetz mit umfangreichen Auflagen für Hundehalter in Kraft.
Damit wird das bisherige Hundegesetz, das Regelungen für den Fall enthielt, dass ein Hund im Einzelfall als gefährlich in Erscheinung trat, abgelöst. Die Neufassung beinhaltet nun – über die bisherigen Auflagen, insbesondere bezüglich der sogenannten „gefährlichen Hunde“ hinaus – unter anderem die Verpflichtung, dass jede Person, die in Niedersachsen einen Hund hält, zukünftig sachkundig sein muss. „Das neue Hundegesetz stärkt den Tierschutz und hilft, Beißunfälle in Zukunft zu vermeiden“, so Minister Gert Lindemann in der entsprechenden Pressemitteilung.
Von dem Sachkundenachweis ausgenommen sind Personen, die nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben, da sie als sachkundig gelten (§ 3 Abs. 6 Nr. 1 NHundG). Ebenso als sachkundig gelten bestimmte Personenkreise bzw. Berufsgruppen wie Tierärzte, für die Betreuung von Diensthunden verantwortliche Personen oder solche, die einen Blindenführhund halten.
Neu ist auch die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für alle Hunde ab einem Alter von sechs Monaten sowie die Pflicht zur Kennzeichnung (Chippen) der Hunde ab einem Alter von sechs Monaten, um die Identifizierung sicherzustellen. Für den Abschluss der Haftpflichtversicherung und die Chippung der Hunde gelten keine Übergangsregelungen, beides muss also so schnell wie möglich erfolgen.
Innerhalb von zwei Jahren wird für Niedersachsen zudem ein zentrales Register eingeführt, in dem Angaben zur Hunde haltenden Person und zum Hund erfasst werden, die der Hundehalter zu machen hat.
Als verantwortungsvoller Tierhalter kann man gegen diese Auflagen keinen Einwand haben.