Teure Konsequenzen für nicht erreichbaren Tierarzt während seines Notdienstes

Auch bei Tierärzten gibt es, regional unterschiedlich, einen Notdienst.

Weil ein Mainzer Tierarzt (Beschuldigter) während seines Notfalldienstes nicht erreichbar war, hat er seine Berufspflichten verletzt, entschied das Verwaltungsgericht Mainz als Berufsgericht für Heilberufe und verurteilte den Veterinär zu einer Geldbuße von 5.000,– €.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Tierärzte in Rheinland-Pfalz sind ebenso wie Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker Mitglieder in öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern).

Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz ist für Rheinland-Pfalz insgesamt zuständig. Ihm obliegt die Entscheidung über berufsgerichtliche Maßnahmen in Fällen, in denen ein Kammermitglied seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. Eine der möglichen berufsgerichtlichen Maßnahmen ist die Verhängung einer Geldbuße bis zu 100.000,– €.

Darüber wurde entschieden:

Der Beschuldigte war für zwei Tage für den Tierärztlichen Notfalldienst in Mainz bestellt worden. Wegen eines Notfalls versuchte der Besitzer eines Kaninchens im Zeitraum von zwei Stunden mehrfach vergeblich, den Arzt telefonisch zu erreichen. Er begab sich außerdem zu dessen Praxis und bemühte sich dort eine halbe Stunde lang erfolglos, sich bemerkbar zu machen, obwohl die Rollläden hochgezogen und das Klingelschild beleuchtet waren.

Der Beschuldigte hat sich in der Sache nicht geäußert.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat festgestellt, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt hat, weil er während seines Notdienstes zwei Stunden lang nicht erreichbar gewesen sei. Kern der Notfalldienstpflicht sei die ständige Erreichbarkeit des Notfallarztes für Behandlungen und zur Entgegennahme von Patientenanmeldungen während der gesamten Dienstzeit. Der zum Notdienst eingeteilte Arzt müsse sowohl telefonisch erreichbar als auch für unangemeldet in die Praxis kommende Notfallpatienten Vorsorge treffen. Diese Pflichten habe der Beschuldigte verletzt, indem er in der besagten Zeit weder telefonisch noch in seiner Praxis erreichbar gewesen sei. Der tierärztliche Beruf erleide gerade durch Fehlleistungen im Notfall- und Bereitschaftsdienst erheblichen Vertrauens- und Ansehensverlust. Von daher und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte schon zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten zu Geldbußen verurteilt worden sei, sei eine Geldbuße von 5.000,– € angemessen, um den Arzt anzuhalten, künftig seine Berufspflichten zu erfüllen.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 13. Februar 2007 – Kf 3/06.MZ

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