Typische Taxi-Leistungen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG werden Taxifahrten unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie über die Gemeindegrenze hinausführen oder nicht. So sind Fahrten innerhalb einer Gemeinde unabhängig von der konkreten Fahrtstrecke immer als Nahverkehrsfahrt ermäßigt zu besteuern, während dies für Taxifahrten außerhalb einer Gemeinde nur dann gilt, wenn die einzelne Fahrt 50 km nicht überschreitet. Dieser gesetzgeberischen Typisierung sah der Bundesfinanzhof jetzt als verfassungsgemäß an.

Hin- und Rückfahrt sind eine (einheitliche) Beförderungsleistung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet (”Wartefahrt”). Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später –sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter Bestellung– wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert (”Doppelfahrt”).

Bemessungsgrundlage für diese Taxifahrten ist das für die jeweilige Fahrt vereinbarte Entgelt. Dass dies z.T. unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tarife für die “Leerfahrt” berechnet wird, ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juli 2007 – V R 68/05

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