Wenn eine Wertpapierhandelsbank Optionsgeschäfte vermittelt, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance des Anlegers von vornherein ausschließen, unterliegt sie wie die außerhalb des Bankgewerbes stehenden gewerblichen Vermittler solcher Geschäfte einer gesteigerten schriftlichen Aufklärungspflicht.
BGH, Urteil vom 22. November 2005 – XI ZR 76/05