Bei kreditfinanzierten Immobilienkäufen wird die Verjährungsfrist aufgrund der komplizierten Rechtslage erst nach Rechtsberatung in Gang gesetzt, so jedenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung.
Nach § 199 BGB beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Diese Kenntnis hat der Gläubiger, wenn er die Tatsache kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen. Für die Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken hat das OLG Frankfurt jetzt allerdings die Hürde höher gelegt. Nach seiner Ansicht beruhen diese Rückforderungsansprüche auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist hierfür erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 9 U 125/06