Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ohne die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis tätig ist, unterliegen nach einem jetzt veröffetnlichten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht der Verjährung nach § 37a WpHG. Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37a WpHG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen im Sinn des § 2a WpHG gehört, die nicht als Wertpapierdienstleistungs-unternehmen gelten.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – III ZR 105/05