Die Ausübung der Prostitution ist unterhalstrechtlich weiterhin eine unzumutbare Tätigkeit, auf welche der unterhaltspflichtige Ehegatte den unterhaltsberechtigten Ehegatten auch dann nicht verweisen kann, wenn letzterer während des Zusammenlebens der Eheleute einvernehmlich der Prostitution nachgegangen war.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.02.2003 -17 UF 1523/02