Ein nach der Trennung begründetes Verhältnis i.S. einer festen sozialen Verbindung kann eine Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB rechtfertigen, wenn das Verhältnis als ein “ehegleiches” anzusehen ist. Ob eine solche “feste soziale Verbindung” besteht, kann erst ab einer gewissen Zeitdauer beurteilt werden, die die Rechtsprechung i.d.R. auf zwei bis drei Jahre bemißt. Im Einzelfall kann dieser Zeitraum auch länger bemessen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn bestimmte Anzeichen die begründete Annahme rechtfertigen, daß die eheähnliche Beziehung sich in der Krise befindet und voraussichtlich in absehbarer Zukunft nicht mehr von Bestand sein wird. Hat der Unterhaltsverpflichtete während der Ehe zur Abzahlung ehebedingter Schulden über lange Zeit eine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt, so kann er im Trennungsunterhaltsverfahren nicht damit gehört werden, die Einkünfte aus der Nebentätigkeit rührten aus überobligationsmäßiger Tätigkeit her.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.02.2003 – 4 UF 109/02