Das Landgericht Düsseldorf ist als Berufungsinstanz in einer aktuellen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Anbringen von Parkbügeln eine bauliche Veränderung darstellt und daher eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf.
Die streitenden Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft L.straße in Grevenbroich. Der Klägerin steht u.a. das Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen Nr. 33, 34 und 35 auf dem rückwärtigen Grundstücksteil zu. Das Sondereigentum der Klägerin nebst den dazugehörigen Stellplätzen ist seit dem 01.10.2010 an die Mieterin Frau X. vermietet, die dort eine medizinische Haarpraxis betreibt.
Anfang März 2011 brachte die Mieterin ohne vorherige Abstimmung mit der Klägerin auf den ihr vermieteten Stellplätzen Parkbügel an. Grund hierfür war, dass die Parkplätze häufig von Fremdparkern besetzt wurden und nicht von den Kunden der Haarpraxis genutzt werden konnten.
Mit Schreiben vom 24.03.2011 forderte die Verwalterin die Mieterin zur unverzüglichen Entfernung der Parkbügel auf. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2011 eine nachträgliche Genehmigung der Parkbügel durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine solche wurde ihr Wohnungseigentümerversammlung versagt.
Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt und mit ihrer Klage beantragt, den entsprechenden Beschluss für ungültig zu erklären (hilfsweise, festzustellen, dass er nichtig ist).
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Anbringung von Parkbügeln um um eine bauliche Veränderung handele, die gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller benachteiligten Wohnungseigentümer bedürfe.
Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich1 wurde vom Landgericht Düsseldorf bestätigt.
Das Anbringen der Parkbügel stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung der Wohnungseigentümer bedarf. Bauliche Veränderungen sind auf Dauer angelegte gegenständliche Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums, die einen neuen Zustand schaffen, also über die Pflege und Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes hinausgehen sowie auch alle Veränderungen, die auf die äußere Gestalt des Gemeinschaftseigentums nachhaltig einwirken. Das Anbringen der Parkbügel erfordert eine Montage am Untergrund und damit einen Eingriff in die Substanz.
Es handelt sich auch nicht um eine bauliche Veränderung, die die übrigen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt und daher gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG genehmigungsfrei wäre. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, also eine Rechtsbeeinträchtigung, die nicht bloß völlig belanglosen oder bagatellartigen Charakter hat, bezogen auf das Gemeinschaftseigentum oder die äußere Gestaltung des Gemeinschaftseigentums. Maßgeblich hierfür ist ein objektiver Maßstab, weshalb die Frage zu beantworten ist, ob sich ein Wohnungseigentümer in entsprechender Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Dabei ist es wegen Art. 14 Abs. 1 GG geboten, die Schwelle für die Erheblichkeit eines Nachteils insgesamt niedrig anzusetzen, so dass nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben.
Vorliegend wird bereits die äußere Gestaltung des Gemeinschaftseigentums, das optisches Bild des Parkplatzes, verändert. Dies folgt aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Fotografien unzweifelhaft. Auf diesen Bildern sind die Parkbügel jeweils aus unterschiedlichen Entfernungen zu sehen. Sie sind – nicht nur, aber auch ihrer Warnlackierung wegen – deutlich erkennbar und verändern das Gesamtbild. Die Kammer vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, die Parkbügel würden den ästhetischen Eindruck und das Erscheinungsbild der Gesamt-Stellplatzanlage nicht beeinträchtigen. Dass sich das Oberlandesgericht Schleswig in einem Beschluss vom 10.10.19962 auf den Standpunkt gestellt hat, aus den bei der dortigen Akte befindlichen Fotografien folge, dass ein optischer Nachteil nicht bestehe, der dortige Sperrbügel nicht aus dem Rahmen falle, konnte das Landgericht Düsseldorf bei der von ihr auf tatsächlichem Gebiet vorzunehmenden Feststellung nicht binden.
Die Klägerin kann sich weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, durch das Auf- und Zuklappen der Parkbügel würde niemand beeinträchtigt, da die schlichte Existenz der Parkbügel Fremdparker abschrecke. Sie übersieht dabei, dass es sich dabei um die gegenwärtige Nutzung der Parkbügel handelt, die sich jederzeit ändern kann. Dies wird in besonderem Maße dadurch deutlich, dass die Klägerin vorgetragen hat, die Arztpraxis sei bis September 2015 befristet vermietet. Welchen Gebrauch der Folgemieter von den Parkbügeln macht, ist nicht absehbar. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die jetzige Mieterin weiter anmieten würde. Aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Miteigentümer sind damit Beeinträchtigungen durch das Auf- und Zuklappen der Parkbügel zu erwarten.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass von den Parkbügeln keine Beeinträchtigung ausgehen könne. Soweit die Klägerin vorträgt, die Parkbügel würden beim Einparken überhaupt nicht überfahren, übersieht sie, dass ausweislich der Lichtbilder der Parkplatz mitunter gar nicht durch parkende Fahrzeuge belegt ist. Fährt dann ein Fahrzeug in den hinteren Bereich des Parkplatzes ein, wird es in einem Zug durch Überfahren der eingezeichneten Parkbuchten – jedenfalls wenn dort keine Fahrzeuge abgestellt sind – wenden können. Bei einem solchen Wendemanöver werden natürlich auch die Parkbügel überfahren und stellen insoweit eine Beeinträchtigung dar. Das Landgericht Düsseldorf kann dies auch ohne Weiteres berücksichtigen, da die Klägerin Lichtbilder vorgelegt hat, aus denen sich das Fehlen von Beeinträchtigungen ergeben soll. Die Kammer ist gerade aufgrund der Lichtbilder davon überzeugt, dass die Parkbügel eine Beeinträchtigung und insbesondere auch eine Störung darstellen können. Da die Klägerin selbst die Lichtbilder vorgelegt hat und die aus den Lichtbildern resultierenden Schlüsse aus Sicht des Landgerichts Düsseldorf zwangsläufig sind, schadet es nichts, dass von Beklagtenseite die Beeinträchtigungen nicht noch verbalisiert wurden.
Hinzu kommt, dass die Parksituation insgesamt –auch im Hinblick auf die Möglichkeit zu Rangieren- deutlich verändert wird, wenn weitere Eigentümer Parkbügel montieren. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer erfordert es, das nach Anhörung der Eigentümerin Scholemann aktenkundige Argument einzubeziehen, dass andere Eigentümer ebenfalls Parkbügel beantragen und erhalten. Stellt man sich den durch die Lichtbilder dargestellten Parkplatz jedoch gesäumt durch hochgeklappte Parkbügel vor, verändert sich der Charakter des Parkplatzes erheblich; zugleich werden die Rangiermöglichkeiten auf dem Parkplatz deutlich eingeschränkt. Auch hierin erblickt das Landgericht Düsseldorf einen Nachteil, ohne dass im Wege der Beweisaufnahme die Frage geklärt werden müsste, ob ein Wenden „in einem Zug“ weiterhin möglich wäre.
Es kommt auch nicht darauf an, dass zum derzeitigen Zeitpunkt sonstige Miteigentümer noch keine Parkbügel beantragt haben. Es ist nämlich eine auf der Hand liegende Gefahr, dass aufgrund der unstreitigen Problematik von Fremdparkern die übrigen Wohnungseigentümer „nachziehen“.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Klägerin kein Anspruch auf Gestattung der Parkbügel zusteht und dass der Beschluss auch nicht nichtig ist.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2013 – 19 S 55/12
- AG Grevenbroich, Urteil vom 21.05.2012 – 25 C 42/11 [↩]
- OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.1996 – 2 W 2/96 [↩]