Werbung von Zahnärzten als „Ärztegemeinschaft“ ist zulässig

Eine Zahnärztekammer klagte gegen drei ihrer Mitglieder auf Unterlassung wegen – nach ihrer Auffassung – irreführender Werbung.

Bei zwei der drei Beklagten handelt es sich um die Inhaber der Zahnarztpraxis „Dr. T & G“. Die Drittbeklagte war eine bei ihnen angestellte Assistenz-Ärztin. Gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen ihr und dem Erst- sowie der Zweitbeklagten bestanden nicht. Die Beklagten warben in der elektronischen Version des Branchentelefonbuchs „Gelbe Seiten“ unter der Überschrift „Zahnarztpraxis Dr. T & G“ mit dem Zusatz: „Ärztegemeinschaft T“ bzw. „Ärztegemeinschaft C“.

Die Zahnärztekammer hält die vorgenannte Werbung für irreführend. Eine Irreführung liege einmal in der Verwendung des Begriffes „Ärztegemeinschaft“, weil dies vom durch die Werbung angesprochenen Personenkreis so verstanden werde, dass sich nicht nur Zahnärzte, sondern auch Mediziner anderer Fachbereiche zu einer Gemeinschaft zusammengefunden hätten. Die Verwendung des Begriffes „Ärztegemeinschaft“ verletze zugleich § 15 der Berufsordnung.

Eine Irreführung liege ferner deshalb vor, weil die Zahnärztin C unstreitig keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zum Erst- und zur Zweitbeklagten eingegangen sei.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 11. August 2008 die Beklagten zu 1) – 3) unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in den „Gelben Seiten“ im Internet für ihre zahnärztlichen Leistungen mit dem Hinweis „Ärztegemeinschaft C“ zu werben.

Die weitergehende Klage, mit der die Klägerin auch ein Verbot der Bezeichnung „Ärztegemeinschaft T“ als irreführend erstrebt hat, hat es als unbegründet abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Irreführung – wie die Vorinstanz – mit zutreffender Begründung verneint:

„Es geht in der Berufungsinstanz nur noch um die Irreführung durch die Bezeichnung „Ärztegemeinschaft“. Den Beklagten soll dieser Ausdruck auch nicht schlechthin verboten werden, sondern nur so, wie er in den Gelben Seiten erscheint. Denn der Berufungsantrag wie auch schon der Klageantrag nimmt ausdrücklich auf die „Gelben Seiten“ im Internet Bezug. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten die Bezeichnung „Ärztegemeinschaft“ in anderem Zusammenhang gebraucht haben. Insoweit würde es für ein Schlechthinverbot auch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlen.

Zu Recht hat das Landgericht aber hinsichtlich dieser Eintragung in den „Gelben Seiten“ eine Irreführung verneint. Bestimmt wird dieser Eintrag durch die hervorgehobene Anfangszeile „Zahnarztpraxis Dr. T & G“. Auch die angegriffene Unterzeile „Ärztegemeinschaft T“ hat als Ergänzung in der Zeile darunter die Bezeichnung „Dr. med. dent.“.

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sich ein Zahnarzt nicht schlechthin als Arzt bezeichnen darf. Isoliert gesehen mag dann aus dem Begriff „Ärztegemeinschaft“ zu folgern sein, dass dort keine Zahnärzte oder zumindest nicht nur Zahnärzte tätig sind.

Eine solche isolierte Sichtweise ist hier aber nicht angezeigt. Es muss vielmehr der Gesamteindruck der Eintragung in den Gelben Seiten ins Auge gefasst werden, weil er auch so dem Patienten entgegentritt. Diese Gesamtschau der „Gelben Seite“ macht hier deutlich, dass es sich nur um eine Zahnarztpraxis handelt. Denn in Großdruck und in Großbuchstaben ist in der Oberzeile unübersehbar von „ZAHNARZTPRAXIS“ die Rede. Damit wird für den Patienten hinreichend deutlich, dass der Begriff „Ärztegemeinschaft“, der dieser hervorgehobenen Bezeichnung folgt, nicht im technischen Sinne gemeint sein kann, sondern sich nur auf die vorhergehende Oberzeile als die maßgebliche Angabe bezieht. Es fehlt zudem jeder Hinweis auf weitere Praxismitglieder anderer Fachrichtungen. Es wird auch auf eine über eine bloße zahnärztliche Behandlung hinausgehende Ganzheitsmethode nicht hingewiesen. Der Verkehr ist es aber gewohnt, dass auf besondere Ausgestaltungen einer Praxis im Hinblick auf eine über das im Vordergrund stehende Fachgebiet hinausgehende Ausgestaltung besonders hingewiesen wird. Von daher hat der Verkehr hier keine Veranlassung, in der Ärztegemeinschaft T mehr zu sehen als eine normale Zahnarztpraxis, wie sie dem Patienten in der Oberzeile verheißen wird.“

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24. März 2009 – 4 U 195/08

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