Das Verwaltungsgericht Mainz urteilte, daß dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, die Erlaubnis widerrufen werden muß, unabhängig davon, auf welchen Delikten die Verurteilung beruht.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Das Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dementsprechend eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt werden.
Diese Erlaubnis ist nach § 45 WaffG u.a. zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 WaffG).
Was war hier passiert?
Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis aus Rheinhessen (Antragsteller) war 2002 wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einem Jahr und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde er 2005 wegen Betruges, Verstoßes gegen das Ausländergesetz, Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen und Arbeitnehmerbeiträgen sowie wegen Insolvenzverschleppungen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gestützt hierauf widerrief die zuständige Behörde seine waffenrechtliche Erlaubnis mit sofortiger Wirkung.
Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht. Seine Verurteilung wegen Vermögensdelikten mache ihn im Hinblick auf den Waffenbesitz nicht unzuverlässig. Er schieße seit mehr als zwanzig Jahren, auch bei Jagden, und sei insofern noch nie negativ aufgefallen.
Mit dieser Argumentation, mit der der Antragsteller offenbar seine „Zuverlässigkeit“ nur auf den waffenrechtlichen Bereich beschränkt beurteilt sehen wollte, drang er beim Verwaltungsgericht Mainz indes nicht durch:
Das Verwaltungsgericht Mainz hat die behördliche Entscheidung bestätigt. Bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sei der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis als unzuverlässig anzusehen. Nach der Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2002 knüpfe die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur noch an die ausgeworfene Strafe an, die Art der der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte spiele keine Rolle mehr. Dem unzuverlässigen Erlaubnisinhaber müsse die Behörde die Erlaubnis widerrufen, ein Ermessen stehe ihr nicht zu.
Dies ist zutreffend.
Wie oben erwähnt, ist die Erlaubnis nach § 45 WaffG u.a. zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 WaffG).
Nach § 4 WaffG muß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, die in § 5 Abs. 1 WaffG u.a. so (negativ) definiert ist:
„Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (…)“.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluß vom 09. November 2007 – 1 L 582/07.MZ
1 L 582/07.MZ