Zulassungsfähigkeit von Ärzten für Herzchirurgie weiter ungeklärt

Das Bundessoziualgericht hat am 02. September 2009 noch nicht abschließend entscheiden können, ob Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Herzchirurgie“ für dieses medizinische Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden können. Das Bundessozialgericht ist entgegen dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht der Auffassung, daß die betroffenen Ärzte allein wegen des Abschlusses ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der Herzchirurgie zugelassen werden müssen.

Zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, so das Bundessozialgericht, nur Ärzte, deren Fachgebiet Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist. Diese beinhaltet die ambulante ärztliche Versorgung der Versicherten. Nur wenn feststeht, dass Leistungen auf dem Gebiet der Herzchirurgie in relevantem Umfang ambulant und nicht nur im Krankenhaus erbracht werden können, kommt eine Zulassung der Herzchirurgen in Betracht. Im Mittelpunkt der Fachgebietes der Herzchirurgie stehen Operationen; ob diese schon gegenwärtig in größerem Umfang ambulant erbracht werden können und unter Beachtung von Qualitätssicherungsbelangen erbracht werden dürfen, steht nicht fest. Die dazu erforderlichen Feststellungen muss das LSG in Essen nachholen, an das die beiden Verfahren zurückverwiesen worden sind.

Bundessozialgericht, Urteil vom 02. September 2009 – B 6 KA 35/08 R

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