Zuverlässigkeitsprüfung auch für Privatflugzeugführer

Privatflugzeugführer, die ihre Lizenz behalten wollen, müssen es hinnehmen, dass ihre Zuverlässigkeit behördlich überprüft wird. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg.

Der in Hamm wohnende Kläger, Inhaber einer Private Pilot Licence Aeroplane (PPL-A), hatte sich trotz wiederholter Aufforderungen geweigert, einen Antrag auf die seit 2005 gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen und dadurch die Überprüfung einzuleiten. Daraufhin hatte die beklagte Behörde, die Bezirksregierung Münster, die Lizenz widerrufen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage. Er berief sich u.a. darauf, seine fliegerische Vergangenheit biete keinen Anlass für die Überprüfung, die im Übrigen Piloten mit ausländischen Lizenzen nicht erfasse. Das Gericht folgte seinen Argumenten jedoch nicht.

In dem Urteil führt das Verwaltungsgericht aus: Gegen die maßgeblichen Neuregelungen im Luftsicherheitsgesetz, die das Bundesverfassungsgericht bislang nicht abschließend beurteilt habe, bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gesetz sei ordnungsgemäß zustande gekommen; die Zustimmung des Bundesrates sei nicht erforderlich gewesen. Grundrechte der betroffenen Privatflugzeugführer würden durch die vorgesehene Überprüfung nicht verletzt. Sie sei insbesondere nicht unverhältnismäßig. Dem Sicherheitsbedürfnis im Luftverkehr komme eine überragende Bedeutung zu. Die Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung auf Privatpiloten solle Sicherheitslücken schließen und einen besseren Schutz auch für Kleinflughäfen und die allgemeine Luftfahrt sicherstellen. Die Überprüfungen seien geeignet, diese Ziele zu fördern, auch wenn mögliche Gefährdungen nicht vollständig ausgeräumt werden könnten. Die persönlichen Daten des Privatflugzeugführers würden zudem nicht zwangsweise oder gar verdeckt erhoben. Dem Betroffenen verbleibe vielmehr die eigene Entscheidung, ob er seine Freizeitbetätigung über die mit der Erhebung personenbezogener Daten einhergehenden Beeinträchtigungen stelle oder nicht.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 30. August 2007 – 7 K 2608/06

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