Am 12. Februar 2010 hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Zwangsheirat verabschiedet (BR-Drs. 36/10).
Der Entwurf sieht unter anderem vor, einen neuen Tatbestand der Zwangsheirat in das Strafgesetzbuch einzuführen. Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt oder diese Person durch Ausnutzung einer Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit zur Eingehung der Ehe bringt. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. In minderschweren Fällen kann eine Strafmilderung von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen werden.
Der Opferschutz wird ergänzt durch mehrere Änderungen im Zivilrecht. So soll die Antragsfrist für die Aufhebung einer durch widerrechtliche Drohung zu Stande gekommenen Ehe von einem auf drei Jahre erweitert werden. Auch soll es für den Unterhaltsanspruch des genötigten Ehegatten bei Aufhebung der Ehe nicht mehr darauf ankommen, dass die Drohung vom Ehegatten ausging oder dieser von ihr gewusst hat. Schließlich soll das Ehegattenerbrecht in solchen Fällen ausgeschlossen werden, in denen der überlebende Ehegatte um die Aufhebbarkeit seiner Ehe wegen einer Zwangsverheiratung wusste, auch wenn das gerichtliche Aufhebungsverfahren noch nicht eingeleitet wurde.
Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.
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