Amtsveranlagung für 410 ?

Eine Einkommensteuerveranlagung erfolgt, wenn nur Einkünfte aus einem Lohn- oder Gehaltsbezug vorliegen, nur innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist, danach ist eine Steuererstattung nicht mehr möglich.

Wird diese Frist versäumt, hilft oftmals die Überlegung, ob nicht doch eine nicht derart fristgebundene Veranlagung von Amts wegen durchzuführen ist. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun in zwei Entscheidungen klar gestellt, dass eine solche Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG stets dann vorzunehmen ist, wenn die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, jeweils mehr als 800 DM = 410 ? beträgt.

Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 ?), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG von Amts wegen durchzuführen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. September 2006 – VI R 47/05
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. September 2006 – VI R 52/04

Schreiben Sie einen Kommentar