Anforderungen an die Satzung eines gemeinnützigen Vereins

Für Vereine, deren Mitglieder und Förderer ist es in steuerrechtlicher Hinsicht wichtig, ob der Verein gemeinnützig ist oder nicht.

Seitens des Zahlenden sind Mitgliedsbeiträge und Spenden als Spenden in der Steuererklärung anzusetzen. Auf Seiten des Vereins ergeben sich ebenfalls entsprechende Vorteile in den Bereichen Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer.

Voraussetzung für all dies ist aber, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt.

Dies stellt das Finanzamt fest.

Der Bundesfinanzhof hat nun im Rahmen der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde ein weiteres Mal festgestellt, dass

die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Feststellung der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt sind, wenn sich aus der Satzung keine ausschließliche Förderung des steuerbegünstigten Zweckes ergibt.

Weiter hat er festgestellt, dass

die Regelungen über die Vermögensbindung in der Satzung selbst getroffen werden; daran fehlt es, wenn die Satzung nicht bestimmt, dass das Vermögen bei einer Auflösung des Vereins „unmittelbar und ausschließlich“ für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist.

Der Bundesfinanzhof hat mit diesem Beschluss eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts1 zurückgewiesen, da die vom Niedersächsischen Finanzgericht aufgestellten Rechtssätze entweder nicht klärungsfähig oder nicht klärungsbedürftig sind.

Die indirekt aufgeworfene Rechtsfrage, ob „die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Feststellung der Gemeinnützigkeit eines Vereins nicht erfüllt sind, wenn die Festlegungen der Mustersatzung (Anlage zu § 60 Abs. 1 Satz 2 AO) in Form einer Verweisung auf die §§ 55 – 57 AO zum Satzungsinhalt gemacht werden“, stellt sich im Streitfall nicht. Denn das Niedersächsische Finanzgericht ist in seinem Urteil gerade davon ausgegangen, dass sich weder dem Gesetz noch der Mustersatzung entnehmen lässt, dass die Körperschaft in ihrer Satzung nicht auch auf die einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) verweisen darf. Die Abgabenordnung sei im Gegensatz zu anderen Satzungen und Vereinbarungen eine jederzeit leicht zugängliche „Erkenntnisquelle“, die verbindlich regele, unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft gemeinnützig sei. Es werde daher nicht gefordert, dass die Satzung einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bzw. Muster entsprechen müsse. Satzungen genügten schon dann den Anforderungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sie unabhängig vom Aufbau und vom genauen Wortlaut der Mustersatzung die bezeichneten Festlegungen, nämlich die Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke sowie die Verwendung des Begriffs „selbstlos“ enthalten.

Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen geklärt haben möchte, ob es an der formellen Satzungsmäßigkeit fehlt, wenn „die Satzung sich nicht dazu bekennt, einen gemeinnützigen Zweck ausschließlich zu verfolgen, sondern nur die Verwendung der Vereinsmittel ausschließlich an diesen Zweck bindet“, ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich bereits aus der Abgabenordnung und ist daher offensichtlich – so der Bundesfinanzhof – so zu beantworten, wie es das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteils getan hat:

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind (formelle Satzungsmäßigkeit). Somit ist in der Satzung nicht nur zu regeln, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt und dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht, sondern auch, dass dieser Zweck ausschließlich (und unmittelbar) verfolgt wird. Ausschließlichkeit liegt nach § 56 AO vor, wenn die Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Der Kläger hat jedoch in § 8 seiner Satzung unter der Überschrift „Gemeinnützigkeit“ lediglich geregelt, dass er unmittelbar Zwecke des Hochwasserschutzes und des Küstenschutzes fördere. Damit ergibt sich aus dieser Satzungsbestimmung keine ausschließliche Förderung. Aus dem pauschalen Hinweis in § 8 der Satzung, wonach der Kläger seine Mittel ausschließlich nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 AO verwende, lässt sich – wie das Niedersächsische Finanzgericht zu Recht entschieden hat – auch nicht im Auslegungswege mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass er ausschließlich Zwecke des Hochwasserschutzes und des Küstenschutzes fördern wolle. Denn nach der – seit dem Jahressteuergesetz 20092 mit Gesetzeskraft ausgestatteten – Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) ist zwischen der Zweckverfolgung in § 3 und der Mittelverwendung in § 5 zu unterscheiden. Soweit die Satzung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten dessen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft3.

Nicht klärungsbedürftig ist auch die indirekt aufgeworfene Rechtsfrage, ob es an der formellen Satzungsmäßigkeit fehlt, wenn „gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO der Bundesrepublik Deutschland oder einem ihrer Länder das restliche Vereinsvermögen für unbenannte steuerbegünstigte Zwecke übertragen wird, ohne hierbei eine unmittelbare und ausschließliche Verwendung dieser Zweckmittel zu fordern“.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO ist der Grundsatz der Vermögensbindung (auch) erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. Die Mustersatzung (Anlage 1) zu § 60 Abs. 1 AO geht darüber hinaus und fordert, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke in der Satzung festzulegen ist, dass das Vermögen

„1. an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (…) (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen (…) bedürftig sind) (…).“

Sofern die Satzung lediglich bestimmt, dass das Vermögen einer bestimmten juristischen Person des öffentlichen Rechts (Bundesrepublik Deutschland) zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke übertragen wird, ist dies nicht ausreichend, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Regelungen über die Vermögensbindung in der Satzung selbst getroffen werden müssen4. Daran fehlt es, wie das Niedersächsische Finanzgericht zutreffend entschieden hat, wenn die Satzung nicht regelt, dass das Vermögen bei einer Auflösung des Vereins „unmittelbar und ausschließlich“ für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden soll. Im Übrigen ist durch die bisherige Rechtsprechung bereits geklärt, dass die bloße Benennung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Destinatär den satzungsmäßigen Anforderungen nicht genügt5.

Hinsichtlich der vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift aufgeworfenen „Verfassungsfrage, inwieweit die Belange der Gemeinnützigkeit die Satzungsautonomie von Körperschaften einschränken dürfen und welche verfassungskonforme Auslegung der Abgabenordnung danach im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 GG geboten ist“, fehlt es ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit. Denn durch die steuerlichen Regelungen zur Gemeinnützigkeit wird nicht in den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit eingegriffen. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, ihren Verein im Rahmen der Satzungsautonomie frei zu gestalten. Sie können aber nicht verlangen, dass die Allgemeinheit ihr Tun durch von der Steuer abziehbare Spenden nachhaltig unterstützt6.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.02.2018 – V B 119/17
ECLI:DE:BFH:2018:B.070218.VB119.17.0

  1. Niedersächsisches Finanzgerichts, Urteil vom 14.09.2017 – 6 K 89/17 []
  2. BGBl. I 2008, 2794 []
  3. BFH, Urteil vom 26.02.1992 – I R 47/89 []
  4. BFH, Urteil vom 23.07.2009 – V R 20/08 []
  5. BFH, Urteil vom 12.01.2011 – I R 91/09 []
  6. BFH, Urteil vom 17.05.2017 – V R 52/15 []