Das Oberverwaltungsgericht NRW hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die zuständige Ordnungsbehörde nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW auch befugt, eine geeignete Person oder Stelle zur Abgabe des Hundes konkret zu bezeichnen. Wenn der Hundehalter eine andere geeignete Person oder Stelle von sich aus nicht genannt hat und nicht (sonst) ersichtlich ist, dass die Abgabe an eine andere geeignete Person oder Stelle bei gleicher Effektivität der Gefahrenabwehrmaßnahme den Hundehalter weniger belastet, ist eine entsprechende Anordnung auch unter Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW nicht zu beanstanden.
Die Möglichkeit, nach § 15 LHundG NRW in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW die Anwendung eines Austauschmittels zu beantragen, bleibt unberührt, so das Oberverwaltungsgericht NRW weiter.
In dem konkreten Fall hatte die beklagte Behörde der Antragstellerin die Hundehaltung untersagt und unter anderem (unter sofortiger Vollziehung) angeordnet, dass die Hundehalterin ihre Schäferhunde spätestens bis einen Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung in einem konkret benannten Tierschutzzentrum abzugeben habe.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW kann im Fall der Untersagung der Hundehaltung angeordnet werden, dass der Hund dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Die zuständige Ordnungsbehörde ist danach auch befugt, eine geeignete Person oder Stelle zur Abgabe des Hundes konkret zu bezeichnen. Wenn der Hundehalter eine andere geeignete Person oder Stelle von sich aus nicht genannt hat und nicht (sonst) ersichtlich ist, dass die Abgabe an eine andere geeignete Person oder Stelle bei gleicher Effektivität der Gefahrenabwehrmaßnahme den Hundehalter weniger belastet, ist eine entsprechende Anordnung auch unter Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, so das Oberverwaltungsgericht NRW. Nach § 15 LHundG NRW in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW genügt es, wenn von mehreren zur Abwehr einer Gefahr in Betracht kommenden Mitteln eines bestimmt wird.
Gemäß § 15 LHundG NRW in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW hat der Ordnungspflichtige die Möglichkeit, die Anwendung eines Austauschmittels zu beantragen1.
Der vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als Vorinstanz2 herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts3 zum seinerzeitigen § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG (vgl. nunmehr § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und der dort unter anderem geregelten Überlassung von Waffen an „einen Berechtigten“ nach Widerruf der Waffenbesitzkarte lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW als landesrechtliche Bestimmung eine Konkretisierung der „geeigneten Person oder Stelle“, an die ein Hund nach Aussprechen einer Haltungsuntersagung abzugeben ist, durch die zuständige Ordnungsbehörde ausschließt.
Dass die Antragsgegnerin, indem sie das konkrete Tierschutzzentrum als die Stelle benannt hat, an die die Hunde abzugeben sind, eine Abgabe an eine andere geeignete Person oder Stelle von vornherein gänzlich ausschließen wollte, ergibt sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW im Übrigen weder aus dem Tenor noch der Begründung der streitigen Ordnungsverfügung. Die Auswahl des konkreten Tierschutzzentrums als Abgabestelle erfolgte auch nach der Begründung des Bescheids (allein) deswegen, weil die – zuvor zur beabsichtigten Abgabeanordnung angehörte – Antragstellerin eine andere Stelle weder benannt hatte noch eine solche sonst erkennbar war. Dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Beantragung eines Austauschmittels anerkennt, hat sie im Übrigen in ihrer Beschwerdeschrift klar zum Ausdruck gebracht.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 22.02.2017 – 5 B 157/16
- OVG NRW, Beschlüsse vom 26.07.2013 – 5 B 437/13, 5 E 439/13; vom 04.07.2013 – 5 B 486/13 [↩]
- VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.01.2016 – 19 L 1765/15 [↩]
- BVerwG, Urteil vom 24.04.1990 – 1 C 29.89 [↩]