Anspruch auf Eigenheimzulage für Zweitwohnung im EU-Ausland

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, daß dem  Anspruch auf Eigenheimzulage für Zweitwohnung im EU-Ausland die Festsetzungsverjährung entgegenstehen kann.

Konkret urteilte das Gericht, daß Inländer keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre in einem EU-Mitgliedstaat belegene Zweitwohnung haben, wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Zum Hintergrund:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 17.01.2008 (Az. C-152/05) entschieden, dass § 2 Satz 1 EigZulG (Eigenheimzulage nur für im Inland belegene Immobilien) mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der Fall betraf einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im Inland wohnenden unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt war. In der Folge hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 1.10.2009 (IX B 124/09) im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchsberechtigung für Inländer geäußert. Damit stellte sich jetzt die Frage nach den zeitlichen Grenzen der rückwirkenden Geltendmachung der Eigenheimzulage, also der Verjährung.
Im Streitfall begehrten die im Inland wohnenden Kläger die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in Spanien rückwirkend für die Jahre 2001 und 2002.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat dies verneint und dabei die vornehmlich zum Umsatzsteuerrecht entwickelten Rechtsgrundsätze des EuGH, BVerfG und BFH zum Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Verfahrensrecht auf den Streitfall übertragen.
Allein bei Anwendung der nationalen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung könne den gemeinschaftsrechtlich anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsicherheit und des Rechtsfriedens Rechnung getragen werden.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 9 K 146/09