Hinterbliebene aus eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften haben Anrecht auf Witwen- oder Waisenrenten nach § 46 SGB VI. Nur eine solche Auslegung der Vorschrift verhindert einen Wertungswiderspruch und ist allein sachgerecht.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.10.2003 – S 27 RA 99/02