Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende gesetzliche Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 EStG und tritt die Gesetzesänderung wie erwartet ein, so kann er sich –beim Scheitern einer rechtzeitigen Anteilsübertragung– nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Oktober 2008 – IX R 73/06