Anzeigepflichten und Festsetzungsverjährung

Erlässt das Finanzamt einen Steuerbescheid erst nach mehreren Jahren stellt sich regelmäßig die Frage, ob dies noch möglich ist oder aber bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Oftmals argumentiert das Finanzamt dann damit, dass der Steuerpflichtige ja seine Anzeigepflichten nicht erfüllt habe, was eine Festsetzungsverjährung verhindert.

Dem ist der Bundesfinanzhof nun aber im Bereich der Grunderwerbsteuer entgegen getreten. Dort zeigen Veräußerer und Erwerber regelmäßig nicht den Kauf an, wohl aber der Notar, da er hierzu gesetzlich ebenfalls verpflichtet ist. Und an diese notarielle Anzeige setzt der BFH an:

Kommt ein nach § 18 GrEStG zu einer Anzeige Verpflichteter seiner Anzeigepflicht durch eine den Anforderungen des § 20 GrEStG entsprechende Anzeige an das zuständige FA nach, wird der Beginn der Festsetzungs-/Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang nach § 19 GrEStG Anzeigeverpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt haben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Juli 2005 II R 9/04

Schreiben Sie einen Kommentar