Apothekenwert nach der Gesundheitsreform

Die Gesundheitsreform berechtigt nicht zur Teilwertabschreibung auf Apotheken-Geschäftswert. Sagt das Finanzgericht Köln. Die verschiedenen Gesundheitsreformgesetze führten, so das FG, bei „typischen“ Apotheken regelmäßig nicht zu Gewinnminderungen und berechtigen daher nicht zur Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert. Das Finanzgericht stützt seine Entscheidung insbesondere auch auf die hohe Gesetzgebungsfrequenz im Gesundheitsbereich, die dazu führe, dass die Auswirkungen der einzelnen Gesetze in der Regel nicht nachhaltig seien.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Juni 2006 – 13 K 4550/05

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