Eine Telefonistin, die ihre Gespräche im Call-Center eines Telefonsex-Unternehmens führt, ist auch dann Arbeitnehmerin (und damit steuerlich nichtselbständig) tätig, wenn sie als „freie Mitarbeiterin“ beschäftigt wird und ihr weder Kranken- oder Urlaubsgeld noch sonstige Sozialleistungen gewährt werden. Mit dieser Begründung hob das Finanzgericht Köln jetzt einen gegen die Telefonistin ergangenen Gewerbesteuermessbescheid auf, weil die Klägerin aus ihrer Tätigkeit in dem CallCenter keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte.
Das Finanzgericht nahm dabei eine Gesamtabwägung der für und gegen eine Selbständigkeit sprechenden Umstände vor. Es stützte die Annahme einer nichtselbständigen Beschäftigung insbesondere darauf, dass die Klägerin hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Inhalt ihrer Tätigkeit ? arbeitnehmertypisch – weisungsgebunden war und kein nennenswertes Unternehmensrisiko trug.
Finanzgericht Köln,Urteil vom 19. Januar 2007 – 10 K 2841/05