Mit dem Jahresanfang 2007 sind Rumänien und Bulgarien Mitglied der Europäischen Union geworden. Trotzdem können die Rumänen und Bulgaren noch nicht die vollständige Freizügigkeit für sich in Anspruch nehmen, wie sie eigentlich als eine der sogenannten „Grundfreiheiten“ für alle Arbeitnehmer innerhalb der EU gilt. Denn Deutschland nimmt, wie einige andere EU-Mitgliedsstaaten auch, noch bis zum 31. Dezember 2008 Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber Bulgarien und Rumänien in Anspruch.
Das Bundeskabinett hat hierzu kurz vor dem Jahreswechsel beschlossen, dass die Bundesregierung der EU-Kommission die Inanspruchnahme der Übergangsbestimmungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber Bulgarien und Rumänien für zunächst zwei Jahre, das heißt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008, meldet. Darüber hinaus wird die Entsendung von Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration ebenfalls zunächst bis Ende 2008 beschränkt.
Mit dem Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 7. Dezember 2006 hatte der Gesetzgeber bereits die erforderlichen innerstaatlichen Schritte unternommen. Mit dem Beschluss der Bundesregierung wird nun sichergestellt, dass die Entscheidung Deutschlands auch auf europäischer Ebene wirksam werden kann.
Mit der Entscheidung der Bundesregierung werden bulgarische und rumänische Staatsangehörige den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gleichgestellt, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind (Ausnahme: Malta und Zypern, für die bereits Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt). Für die Staatsangehörigen aller dieser Staaten gilt: Die kontrollierte und begrenzte Zulassung von Arbeitnehmern zum deutschen Arbeitsmarkt bleibt möglich. Die nationalen Regelungen, insbesondere das Zuwanderungsgesetz, und bilaterale Vereinbarungen sehen entsprechende Zugangsmöglichkeiten vor.
Nach dem Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 zwischen der EU einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits können die bisherigen Mitgliedstaaten gegenüber Bulgarien und Rumänien während einer insgesamt siebenjährigen Frist (sogenanntes „2+3+2-Modell“) Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vornehmen. Deutschland und Österreich können darüber hinaus in bestimmten Wirtschaftssektoren die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beschränken, solange sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränken.