Vergleiche in rechtlichen Auseinandersetzungen dienen dem Rechtsfrieden und können Kosten und Aufwand sparen. Zudem sollen sie in der Regel auc dazu dienen, dass die streitenden Parteien „friedlich“ auseinandergehen oder der Streit zumindest nicht noch weiter eskaliert.
Es ist aber immer darauf zu achten, wie Vergleiche – auch gerichtliche – formuliert sind.
Ein Beispiel hierfür liefert eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Das Bundesarbeitsgericht hat im Ergebnis in der Revisionsinstanz entschieden, dass eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freitzeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann erfüllt, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht.
Was war passiert?
Die Klägerin war bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Münster einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete. Bis dahin stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthält der Vergleich nicht.
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Das Arbeitsgericht Münster hat der Klage stattgegeben1. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen2.
Die Revision der Klägerin war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will.
Daran fehlte es vorliegend aber nach Auffassung des Bundearbeitsgerichts. In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll, so das Bundesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18
- ArbG Münster, 28.09.2017 – 2 Ca 572/17 [↩]
- LAG Hamm, Urteil vom 19.06.2018 – 12 Sa 218/18 [↩]