Die Zeit, während der ein Beamter im Führungsdienst der Feuerwehr eine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahrnimmt, muss nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden – so das Verwaltungsgericht in einer aktuellenEntscheidung.
In dem entschiedenen Fall leistet der Kläger im Wechsel mit anderen Beamten der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt einen sog. Führungsdienst. Dieser wird als 24-Stunden-Bereitschaft zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache ausgeübt und außerhalb derselben, also zwischen 17.00 Uhr und 8.00 Uhr des Folgetages sowie an Wochenenden und Feiertagen, in Alarmierungsbereitschaft. In dieser Zeit kann sich der Führungsdienstbeamte zu Hause oder an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er muss allerdings durch das Mitführen eines Diensthandys und eines Dienstwagens seine ständige Erreichbarkeit und sofortige Einsatzfähigkeit gewährleisten und sich im Fall eines Einsatzes binnen etwa 20 Minuten in Dienstkleidung auf der Wache oder am jeweiligen Einsatzort einfinden.
Kommt es während der Alarmbereitschaft zu Einsätzen – kürzeren oder länger dauernden –, wird ihm diese Einsatzzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet. Darüber hinaus gleicht der Dienstherr die Führungsdienstzeit, in der kein Einsatz stattfindet, zu einem Achtel in Freizeit und zu einem weiteren Achtel in Geld aus.
Der Kläger verfolgte mit seiner Klage die vollständige Anerkennung des Führungsdienstes auch außerhalb der tatsächlichen Einsätze als Arbeitszeit, mit der Folge, dass sie in voller Höhe in Freizeit oder in Geld auszugleichen wäre. Er berief sich dafür auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 2013, in dem anerkannt worden sei, dass die Zeit eines vergleichbaren Bereitschaftsdienstes in der Feuerwehr wegen der erheblichen tatsächlichen Einschränkungen und Sachzwänge, denen der Beamte aufgrund des ständigen Bereithaltens für einen Einsatz unterliege, nicht als Freizeit, sondern in vollem Umfang als Arbeitszeit zu bewerten sei.
Das Verwaltungsgericht Neustadt folgte dieser Argumentation nicht. Im seinem aktuellen Urteil weist das Verwaltunsgericht Neustadt darauf hin, dass die tatsächliche Einsatzzeit des Klägers während des Führungsdienstes vollumfänglich als Arbeitszeit angerechnet werde und ihm ein zusätzlicher Ausgleich von insgesamt einem Viertel der einsatzfreien Zeit gewährt werde für die Belastungen und Einschränkungen, die mit dem Führungsdienst verbunden seien. Nach der bisherigen, ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts erfolge die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit danach, ob der Betreffende sich während einer Bereitschaft in der Dienststelle oder an einem anderen, vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten müsse, oder ob er sich innerhalb der Privatsphäre bewegen könne. Im letzteren Fall liege lediglich eine Rufbereitschaft vor, die nicht als Arbeitszeit anerkannt werde. An dieser Abgrenzung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt festzuhalten. Trotz der nicht unerheblichen Einschränkungen, dass der Kläger wegen der Sachzwänge der Alarmierungsbereitschaft insbesondere seinen Aufenthaltsort nur innerhalb eines bestimmten Radius wählen könne und bestimmte Freizeitaktivitäten ausgeschlossen seien, könnten die Belastungen und Beschränkungen letztlich nicht mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Wache gleich gesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsätze – die in mehr als der Hälfte der Führungsdienste der letzten Jahre die Ruhezeit des Klägers jeweils nur kurz unterbrochen hätten – bleiben dem Kläger nach Auffassung des Gerichts noch immer genügend Möglichkeiten, seine Freizeit während des Führungsdienstes zu nutzen. So könne er zum Beispiel Besuch zu Hause empfangen, alle häuslichen Arbeiten erledigen, typische Freizeitaktivitäten ausüben wie Lesen oder Fernsehen. Alle diese Beschäftigungen würden als Dienst anerkannt, wenn der Führungsdienst insgesamt als Arbeitszeit bewertet werde. Das ist nach Überzeugung des Gerichts nicht gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.06.2017 – 1 K 1117/16