Die gesetzlichen Vorgaben in Sachen Corona beschäftigen nach wie vor die Gerichte.
Dies gilt natürlich auch für die auf dieser Grundlage erlassenen Anordnungen von Arbeitgebern oder Gesundheitsämtern.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren als Beschwerdeinstanz eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen1 bestätigt, wonach das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Antragstellerin untersagen durfte, das Krankenhaus, in dem sie als Sekretärin arbeitet, zu betreten oder dort tätig zu werden.
Was war passiert?
Das Gesundheitsamt hatte gegenüber der Antragstellerin ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Grund hierfür ist, dass unter anderem Personen, die in Krankenhäusern tätig sind, aufgrund der geltenden, bis zum 31.12.2022 befristeten Gesetzeslage über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen müssen. Einen solchen hatte die Antragstellerin ihrem Arbeitgeber aber nicht vorgelegt.
Die Entscheidung:
Das Oberverwaltungsgericht Münster ist der Auffassung, dass eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Eilverfahren nicht festzustellen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.04.20222 entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht hinsichtlich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht festzustellen, dass sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts derart geändert hat, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Übertragung des Virus, offenkundig unzutreffend geworden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur am 01.09.2022 zwei an die Virusvariante BA.1 angepasste Impfstoffe sowie am 12.09.2022 ein weiterer, speziell auf die Virusvarianten BA.4 und BA.5 ausgerichteter Impfstoff von der Europäischen Kommission zugelassen worden sind. Damit steht nunmehr ein an die aktuell vorherrschende Omikron-Variante angepasster Impfstoff zur Verfügung.
Auch hat das Gesundheitsamt, so das Oberverwaltungsgericht Münster weiter, das ihm bei seiner konkreten Entscheidung gegenüber der Antragstellerin zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere bestehen im Eilverfahren keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Betretungs- und Tätigkeitsverbots. Unerheblich ist insoweit, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um ärztliches oder pflegerisches Personal, sondern um eine Sekretärin handelt. Dass die Antragstellerin in dem Krankenhaus einer Tätigkeit nachgehen könnte, bei der jeglicher Kontakt sowohl zu den Patienten als auch zu anderen dort arbeitenden Personen ausgeschlossen werden kann, hat sie nicht geltend gemacht. Auf die aufgeworfene Frage, inwieweit die Antragstellerin auch von zu Hause aus arbeiten kann, kommt es demgegenüber nicht an, da sich das angeordnete Tätigkeitsverbot nur auf solche Tätigkeiten bezieht, die „in“ der Einrichtung ihrer Arbeitgeberin verrichtet werden.
Schließlich liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor, wenn andere Gesundheitsämter – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – keine Betretungs- und Tätigkeitsverbote aussprechen und damit das Infektionsschutzgesetz faktisch nicht anwenden. Einzelfallentscheidungen der Verwaltung müssen sich vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen. Im Übrigen dürfte eine Ermessensausübung dahingehend, flächendeckend keine entsprechenden Verbote auszusprechen, mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar sein, die den Behörden vorbehaltlich besonders gelagerter Einzelfälle keinen relevanten Spielraum belässt, so das Oberverwaltungsgericht Münster abschliessend.
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 16.09.2022 – 13 B 859/22
- VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.07.2022 – 2 L 820/22 [↩]
- BVerfG, Beschluss vom 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 [↩]