Die Hürden bei der Verdachtskündigung – selbst die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat die nicht gepackt

Verdachtskündigungen sind im Arbeitsrecht immer eine schwierige Sache. Da muss der Arbeitgeber schon einiges in der Hand haben.

Dies musste nun auch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf als Beklagte in einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf am eigenen Leibe erfahren.

Sie hatte ihrer Hauptgeschäftsführerin vorgeworfen, dass sie hinsichtlich ihrer Personalakte, die die Beklagte für diese als im Bezirk tätige Rechtsanwältin nach § 58 BRAO zu führen und aufzubewahren hat, dafür gesorgt habe, dass die Akte von der Rechtsanwaltskammer Köln an sie persönlich versandt wurde. Seitdem habe die Klägerin die Akte unter Verschluss gehalten.

Hiergegen hatte die Hauptgeschäftsführerin Kündigungsschutzklage erhoben.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte am 12.10.2017 einen Beweisbeschluss verkündet.

Nach diesem Termin hat die Klägerin dem Gericht Unterlagen der Rechtsanwaltskammer Köln vorgelegt, die nach Überzeugung des Gerichts gegen die Berechtigung des Vorwurfs sprachen. Vor dem Hintergrund wurde der Beweisbeschluss im Verhandlungstermin am 08.12.2017 aufgehoben und von einer Vernehmung der Mitarbeiter über Äußerungen, die die Klägerin bezüglich ihrer Personalakte getätigt haben soll, abgesehen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage sowie den auf Weiterbeschäftigung und auf Zahlung von Annahmeverzugslohn gerichteten Anträgen nunmehr mit der Begründung stattgegeben, dass aufgrund der vorliegenden Indizien nicht mit der für eine Verdachtskündigung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin den ihr vorgeworfenen Pflichtverstoß begangen hat.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2017 – 4 Ca 6362/16

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