Trotz aller Hürden, die ein Arbeitgeber für eine Kündigung nehmen muss, reichte diese Äusserung dem Arbeitsgericht Düsseldorf für die Kündigung eines Arbeitnehmers.
In dem entschiedenen Fall warf der Arbeitgeber, die Beklagte, seinem seit 1988 beschäftigten Arbeitnehmer vor, es bestehe der dringende Verdacht, dieser habe seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab“ bedroht. Hintergrund sollen frühere Konflikte zwischen beiden anlässlich einer Personalratswahl gewesen sein.
Die Beklagte hat behauptet, der Vorgesetzte habe den Kläger an seiner markanten Stimme erkannt. Seine Telefonnummer sei nur wenigen Personen bekannt. Nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen wurde der Vorgesetzte des Klägers am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr von einer Telefonzelle, die sich etwa 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt befindet, angerufen. Der Kläger hat vorgetragen, sich zum Zeitpunkt des Telefonanrufs vor seinem Wohnhaus befunden zu haben, was seine geschiedene Ehefrau sowie ein Nachbar bestätigen könnten.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme, in der sowohl der Vorgesetzte des Klägers als auch dessen Nachbar und dessen geschiedene Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, stand zur Überzeugung des Arbeitsgerichts Düsseldorf fest, dass der Kläger den streitigen Anruf getätigt hat. Bei dem Anruf handelt sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klä-gers unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2016 – 7 Ca 415/15