Maskenverweigerung am Arbeitsplatz: Pauschales Attest reicht nicht – Teil 2: Auch nicht im Aussendienst

Wir hatten hier bereits über einen vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Fall berichtet, in dem eine fristlose Kündigung bestätigt wurde, nachdem ein Arbeitnehmer, der sich weigerte, eine Schutzmaske zu tragen, nur ein pauschales Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt hatte.

Das Arbeitsgericht Köln ist nun in einem vergleichbaren Fall zu demselben Ergebnis gekommen.

In dem nun entschiedenen Fall war der Kläger bei der beklagten Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt.

Aufgrund der Pandemiesituation erteilte die Beklagte allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ebenfalls ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte der Kläger bei der Beklagten ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein, in dem es heißt, dass es für den Kläger

aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen„.

Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und teilte mit, dass sie das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen werde.

Nachdem der Kläger den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, mahnte die Beklagte ihn zunächst ab. Dessen ungeachtet teilte der Kläger mit, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Das Arbeitsgericht Köln hat die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen und damit die außerordentliche Kündigung bestätigt.

Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den von der Beklagten angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich auch nicht aufgrund des vorgelegten Attests. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Schließlich bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21

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