Kann Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden, so ist er gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Krankenschwester (Klägerin) bei der Beklagten von Oktober 1975 bis zum 31. März 2008 als Krankenschwester in Teilzeit beschäftigt war. Sie ist seit dem 19. Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 verlangte sie von der Beklagten, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613,62 Euro abzugelten. Nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, den gesetzlichen Mindesturlaub für 2007 und 2008 in Höhe von 957,50 Euro brutto abzugelten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln1 hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Hiergegen legte die Klägerin Revision ein. Diese blieb jedoch ohne Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen seien.
Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs, so das Bundesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011 – 9 AZR 352/10
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2010 – 12 Sa 1448/09 [↩]